Monatsarchiv für April 2011

 
 

Businessplan ist nur ein Plänchen

Jedenfalls für die Bundesagentur für Arbeit wie auch für die Jobcenter. 1-2 Seiten Text reichen nicht nur vollständig aus, im Gegenteil, man wünscht dort ausdrücklich ein Kurzkonzept. Es kann Ihnen also passieren, dass Sie stramm kürzen müssen, wenn Sie seitenlange Pamphlete einreichen.
Für einen Bankkredit hingegen sieht das natürlich ganz anders aus. Da dürfen Sie gern 20 Seiten Text ( aber bitte nur wesentliche Aussagen zu Ihrer Geschäftsoisdee und nicht etwa Allgemeinplätze über die wirtschaftliche Lage oder dergleichen) abgeben. Auch die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau wie auch die Liquiditätsplanung sollte für 3, manchmal sogar 5 Jahre erstellt werden. Wer hier Hilfe braucht, kann entweder einen Workshop für 150 Euro zum Thema Businessplan schreiben bei Existentia buchen oder sich für 3000,- den Plan komplett erstellen lassen. Bei letzterem gibt es auf Antrag 1500,- über die bafa zurück.

Das Kurzkonzept für die Behörden schreiben Sie im Existentia Existenzgründerseminar jede Woche neu. In 3 Stunden ist alles komplett fertig. Selbst die Formulare füllen wir mit Ihnen gemeinsam im Existenzgründungsseminar aus.

Urteil bei vorheriger Nebentätigkeit zu Gunsten von Gründern

Das BGS (Bundessozialgericht) hat entschieden: Eine vorzeitige Nebentätigkeit darf nicht mehr bei der Bemessung des Gründungszuschuss in Anrechnung, sprich Abzug, gebracht werden. Bisher wurden die vollen 9 Monate der vorher verdiente Nebenerwerb in Abzug gebracht. Lediglich 165,- Gewinn wurden nicht verrechnet. Dass dieses Urteil jetzt vorliegt, freut nicht nur Existentia, sondern auch viele Gründer.

Rentenversicherungsbeiträge 2011

Für Gründer gilt in den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit der halbierte Regelsatz. Dies natürlich nur, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Dieser beträgt 254,22 West und 222,88 Ost. Versicherungspflicht besteht, wenn jemand Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit kommt es nicht an. Egal, wie Ihre neue Tätigkeit heißt, sie kann unter den Begriff „Lehrer“ fallen und zur Rentenversicherungspflicht führen!
Hätten Sie gedacht, dass auch selbständig tätige Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren Lehrer sind? Dies liegt darin begründet, dass der Begriff „Lehrer“ in der Rechtsprechung weit ausgelegt wird.
Sofern Sie einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht in Geistes-, Naturwissenschaften oder Sprachen erteilen, geben Sie Wissen weiter. Die Unterweisung in körperlichen Übungen, wie zum Beispiel als Aerobic-Trainer, und in mechanischen Tätigkeiten, zählt zur Weitergabe von Fertigkeiten. Art und Umfang der Weitergabe sind nur von untergeordneter Bedeutung. Sie können sowohl in Kursform, in Gruppen, als auch durch Einzelunterricht und Einzelunterweisung erfolgen.
Der Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob Sie eine pädagogische Ausbildung nachweisen können. Es ist auch unerheblich, ob es ein geregeltes Berufsbild gibt oder ob die Lehrtätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird bzw. welche Rechtsform dieser Betrieb hat.
Rentenversicherungspflicht für Lehrer tritt jedoch nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder aber 2 oder mehrere Minijobber mit mehr als insgesamt 400,- Euro beschäftigen. Eine weitere Möglichkeit ist der Einkommensgerechte Beitrag. Entscheidend ist immer der Gewinn, nicht etwa der Umsatz. Und diesen Gewinn kann ein Selbstständiger ja Gott sei Dank steuern. Durch Betriebsausgaben. Wie das genau geht, erklärt Ihnen Existentia gern.


  • Kalender

    April 2011
    M D M D F S S
    « Mrz   Mai »
     123
    45678910
    11121314151617
    18192021222324
    252627282930