Rentenversicherungspflicht entfällt wenn Sie ausbilden
Ob Sie einen Azubi anstellen oder einen Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von mindestens 401,- , spielt keine Rolle. Hauptsache, deren Tätigkeit steht im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Unternehmung. Die Beschäftigung von Minijobber oder Putzfrau indes enthebt Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Sie beschäftigen mehrere Minijobber, so dass Sie insgesamt über 400,- monatlich auszahlen.
Nochmal zur Erinnerung: Wer ist rentenversicherungspflichtig?
Lehrer, Trainer, Dozenten, Moderatoren, Supervisoren, Coache, Nachhilfelehrer…., ebenso Pflegeberufe, Hebammen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, zulassungspflichtige Handwerker, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Geringverdiener (unter 400,- monatlich) sind rentenversicherungsfrei.
Ausnahme: Künstler und Publizisten zahlen einkommensabhängig 50% der Beiträge, den Rest übernimmt die KSK. Aber nur, wenn Sie drin sind.

