Rentenversicherungspflicht entfällt wenn Sie ausbilden

Ob Sie einen Azubi anstellen oder einen Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von mindestens 401,- , spielt keine Rolle. Hauptsache, deren Tätigkeit steht im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Unternehmung. Die Beschäftigung von Minijobber oder Putzfrau indes enthebt Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Sie beschäftigen mehrere Minijobber, so dass Sie insgesamt über 400,- monatlich auszahlen.

Nochmal zur Erinnerung: Wer ist rentenversicherungspflichtig?

Lehrer, Trainer, Dozenten, Moderatoren, Supervisoren, Coache, Nachhilfelehrer…., ebenso Pflegeberufe, Hebammen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, zulassungspflichtige Handwerker, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Geringverdiener (unter 400,- monatlich) sind rentenversicherungsfrei.

Ausnahme: Künstler und Publizisten zahlen einkommensabhängig 50% der Beiträge, den Rest übernimmt die KSK. Aber nur, wenn Sie drin sind.

Künstlersozialkasse

Künstler sind sehr oft gezwungen, neben ihrer eigentlichen künstlerischen Tätigkeit noch etwas anderes zum Broterwerb zu unternehmen. Dies ist unschädlich für den Verbleib in der KSK, wenn die Einnahmen daraus unter 400,- monatlich oder 4800,- jährlich bleiben. Unter Einnahmen versteht die KSK wie auch das Finanzamt Gewinn und nicht etwa den Umsatz.

Auch eine Festanstellung, etwa ein Minijob bis 400,- monatlich stellt kein Problem dar. Sollte eine Festanstellung, ob befristet oder nicht, erfolgen, so müssen Sie der KSK immer mitteilen, dass Sie erstens weiterhin künstlerisch tätig sind und zweitens mehr Geld mit Kunst als mit dieser Festanstellung verdienen. Wenn nicht, werden Sie zwar nicht immer gleich rausgeworfen, müssen aber zumindest Teile von KV und RV selbst tragen. Existentia rät, immer zu versuchen, eine angebotene Festanstellung in eine selbstständige Tätigkeit umzuwandeln.


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