Rentenversicherungspflicht entfällt wenn Sie ausbilden

Ob Sie einen Azubi anstellen oder einen Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von mindestens 401,- , spielt keine Rolle. Hauptsache, deren Tätigkeit steht im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Unternehmung. Die Beschäftigung von Minijobber oder Putzfrau indes enthebt Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Sie beschäftigen mehrere Minijobber, so dass Sie insgesamt über 400,- monatlich auszahlen.

Nochmal zur Erinnerung: Wer ist rentenversicherungspflichtig?

Lehrer, Trainer, Dozenten, Moderatoren, Supervisoren, Coache, Nachhilfelehrer…., ebenso Pflegeberufe, Hebammen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, zulassungspflichtige Handwerker, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Geringverdiener (unter 400,- monatlich) sind rentenversicherungsfrei.

Ausnahme: Künstler und Publizisten zahlen einkommensabhängig 50% der Beiträge, den Rest übernimmt die KSK. Aber nur, wenn Sie drin sind.

Rentenversicherungsbeiträge 2011

Für Gründer gilt in den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit der halbierte Regelsatz. Dies natürlich nur, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Dieser beträgt 254,22 West und 222,88 Ost. Versicherungspflicht besteht, wenn jemand Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit kommt es nicht an. Egal, wie Ihre neue Tätigkeit heißt, sie kann unter den Begriff „Lehrer“ fallen und zur Rentenversicherungspflicht führen!
Hätten Sie gedacht, dass auch selbständig tätige Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren Lehrer sind? Dies liegt darin begründet, dass der Begriff „Lehrer“ in der Rechtsprechung weit ausgelegt wird.
Sofern Sie einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht in Geistes-, Naturwissenschaften oder Sprachen erteilen, geben Sie Wissen weiter. Die Unterweisung in körperlichen Übungen, wie zum Beispiel als Aerobic-Trainer, und in mechanischen Tätigkeiten, zählt zur Weitergabe von Fertigkeiten. Art und Umfang der Weitergabe sind nur von untergeordneter Bedeutung. Sie können sowohl in Kursform, in Gruppen, als auch durch Einzelunterricht und Einzelunterweisung erfolgen.
Der Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob Sie eine pädagogische Ausbildung nachweisen können. Es ist auch unerheblich, ob es ein geregeltes Berufsbild gibt oder ob die Lehrtätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird bzw. welche Rechtsform dieser Betrieb hat.
Rentenversicherungspflicht für Lehrer tritt jedoch nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder aber 2 oder mehrere Minijobber mit mehr als insgesamt 400,- Euro beschäftigen. Eine weitere Möglichkeit ist der Einkommensgerechte Beitrag. Entscheidend ist immer der Gewinn, nicht etwa der Umsatz. Und diesen Gewinn kann ein Selbstständiger ja Gott sei Dank steuern. Durch Betriebsausgaben. Wie das genau geht, erklärt Ihnen Existentia gern.

Pflicht zur Rentenversicherung jetzt erweitert

Schlechte Nachrichten: Auch Trainer, Supervisoren, Coache etc. werden jetzt mit Lehrern in einen Topf gepackt und sollen zwangsweise rentenversichert werden. Lediglich die Einstellung einer Arberitskraft ab 401,- Bruttogehalt erlaubt eine Befreiung.


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