Rentenversicherungspflicht entfällt wenn Sie ausbilden

Ob Sie einen Azubi anstellen oder einen Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von mindestens 401,- , spielt keine Rolle. Hauptsache, deren Tätigkeit steht im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Unternehmung. Die Beschäftigung von Minijobber oder Putzfrau indes enthebt Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Sie beschäftigen mehrere Minijobber, so dass Sie insgesamt über 400,- monatlich auszahlen.

Nochmal zur Erinnerung: Wer ist rentenversicherungspflichtig?

Lehrer, Trainer, Dozenten, Moderatoren, Supervisoren, Coache, Nachhilfelehrer…., ebenso Pflegeberufe, Hebammen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, zulassungspflichtige Handwerker, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Geringverdiener (unter 400,- monatlich) sind rentenversicherungsfrei.

Ausnahme: Künstler und Publizisten zahlen einkommensabhängig 50% der Beiträge, den Rest übernimmt die KSK. Aber nur, wenn Sie drin sind.

Scheinselbstständigkeit kann teuer werden

Wenn Selbstständige ausschließlich für ihren ehemaligen Arbeitgeber tätig sind, besteht Scheinselbstständigkeit. Die Gefahr der vollständigen Rückzahlung vom Gründungszuschuss droht immer dann, wenn Sie als Existenzgründer nur einen Auftraggeber haben. Zudem besteht dann Rentenversicherungspflicht. Zumindest 20% Ihrer Einnahmen pro Jahr müssen von einem, besser von mehreren weiteren Auftraggebern stammen. Wenn’s auffliegt, ist nicht nur der komplette Gründungszuschuss zurückzuzahlen, es erfolgt zusätzlich die Geldstrafe eines 5-stelligen Betrages.


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