Gründungszuschuss auch in Sperrzeit oder bei Noch-Gehaltszahlungen

Analog wie bei der Sperrzeit besteht auch dann Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, der Arbeitgeber aber noch Gehalt zahlt. In dieser Zeit ruht der Anspruch wegen Sperrzeit oder Arbeitsentgelt, dennoch ist gem.  §143(1) i.V.m. § 57(3) SGB II der volle Gründungszuschuss im Anschluss zu leisten. Die Gründung kann auch hier nach einem Tag Arbeitslosigkeit erfolgen.


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